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Insightsoftware Wissenswert: Wer muss nach IFRS bilanzieren?

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IFRS Bilanzierung und deren Geltungsbereiche im deutschen Handelsrecht.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juli 2002 die Verordnung Nr. 1606/2002, die sogenannte IAS-Verordnung, erlassen. Danach müssen Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre Konzernabschlüsse nach den Vorschriften der IFRS (International Financial Reporting Standards) aufstellen. Als Kapitalmarkt-orientiert im Sinne der IAS-Verordnung gelten Mutterunternehmen, deren Wertpapiere (Aktien und/oder Schuldverschreibungen) zum Handel an einem organisierten Kapitalmarkt innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind. Seit 2009 sind auch Unternehmen, die sich erst im Zulassungsprozess zum Kapitalmarkt befinden, zur Anwendung der IFRS verpflichtet. Neben der Verpflichtung, einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, wurde den Mitgliedsstaaten das Wahlrecht eingeräumt, auch nicht Kapitalmarkt-orientierten Unternehmen auf Einzelabschlussebene bzw. auf Konzernabschlussebene die Anwendung der IFRS entweder vorzuschreiben oder zu gestatten.

Geltungsbereich nach deutschem Handelsrecht

Durch das im Dezember 2004 verabschiedete Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) wurde unter anderem diese IAS-Verordnung in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Handelsrechtlich regelt § 315a HGB die Voraussetzungen zur Bilanzierungspflicht nach IFRS. Nach § 315e HGB haben nicht Kapitalmarkt-orientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. § 315e HGB Abs. 1 regelt darüber hinaus für freiwillig sowie für verpflichtend aufgestellte IFRS-Konzernabschlüsse weitere handelsrechtliche Vorschriften, die unter anderem den Lagebericht, Prüfung und Offenlegung sowie bestimmte Angaben nach § 313 f. HGB betreffen.

Maßgeblichkeit der HGB-Bilanz bei Steuern und Dividenden

Das BilReG gibt großen Kapitalgesellschaften bei Einzelabschlüssen die Option, in den Pflichtveröffentlichungen an die Stelle des obligatorischen HGB-Abschlusses einen IFRS-Einzelabschluss zu setzen. Damit erhält ein Unternehmen die Möglichkeit, sich im globalen Kontext gegenüber Geschäftspartnern mit einem Abschluss darzustellen, der auf internationale Informationszwecke zugeschnitten ist. Für die Ausschüttungsbemessung für Aktionäre sowie zur Ermittlung der Besteuerung ist jedoch weiterhin der HGB-Einzelabschluss mit einer Bilanz nach HGB aufzustellen. Entscheidet sich ein Unternehmen, auf IFRS umzustellen, ist es demnach dazu verpflichtet, mindestens auf Einzelabschlussebene sowohl den nationalen als auch den internationalen Abschluss aufzustellen. Eine befreiende Wirkung von den handelsrechtlichen Vorschriften tritt durch die Aufstellung eines IFRS-Abschlusses nur in bestimmten Punkten ein.

Unterschiede in der Bewertung nach HGB und IFRS

HGB und IFRS liegen verschiedene Grundprinzipien zugrunde, die weitreichende Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zur Folge haben. Für die Bilanzierung und Bewertung ergibt sich nach IFRS dadurch die Tendenz zu einem höheren Eigenkapitalausweis, dass die Bildung stiller Reserven verhindert und eine frühere Gewinnrealisierung gegenüber handelsrechtlichen Vorschriften ermöglicht wird. Dies begünstigt die positive Darstellung der wirtschaftlichen Situation insbesondere vor Investoren.

Gründe für die freiwillige Anwendung der IFRS

Eine freiwillige Umstellung auf die Internationale Rechnungslegung nach IFRS kann für solche Unternehmen von Vorteil sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten, die ihre Informationszwecke stärker an den Bedürfnissen ihrer Shareholder ausrichten möchten oder deren Banken einen IFRS-Abschluss für ein Rating voraussetzen. Sinnvoll kann eine Umstellung auf IFRS auch für die Vereinheitlichung des Konzernberichtswesens sein, um Unternehmenseinheiten besser vergleichen sowie strategisch und operativ steuern zu können.