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IFRS 13 »Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair-Value-Bewertung) « im Überblick

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Gerade vor dem Hintergrund der anhaltenden Banken- und Finanzkrise sowie der Beobachtung der vergangenen Jahre haben sich in vielen einzelnen IAS bzw. IFRS eigene Regelungen zur Fair-Value- Bewertung bzw. zu diesbezüglichen Angabepflichten entwickelt.

Der IASB entschied den, wie er es selbst nannte „Wildwuchs“, zu beenden und einen zentralen, für alle IFRS insgesamt geltenden, neuen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einzuführen. Dabei hat sich der IASB auch mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB um weitestgehende Konvergenz bemüht. Das Ergebnis ist der im Mai 2011 vom IASB veröffentlichte IFRS 13 „Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ (englisch: Fair Value Measurement). Der IFRS 13 ist erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. Wegen des Endorsementverfahrens gilt in der EU stattdessen der 1. Januar 2014. Eine vorzeitige Anwendung jedoch ist zulässig.

Wie funktioniert die Fair-Value-Bewertung?

Zunächst ist zu beachten, dass IFRS 13 nur regelt, „wie“ der beizulegende Zeitwert ermittelt wird („how to measure“), nicht jedoch, was zum Fair Value zu bewerten ist („what to measure“). Welche Vermögenswerte, Schulden, Geschäftsvorfälle und Transaktionen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und ob ergebniswirksam oder ergebnisneutral, ist in den maßgeblichen anderen Standards (z.B.: IAS 16 für Sachanlagen oder IAS 40 für Immobilien-Finanzinvestitionen) geregelt. Der IASB folgt damit der schon in den vergangenen, neu herausgegebenen Standards beobachtbaren Systematik: zum einen zentrale übergreifende Standards, wie den IFRS 13 für Fragen zur „Bilanzierung der Höhe nach“ und zum anderen Einzelstandards zu Fragen wie „Bilanzierung dem Grunde nach“ zu schaffen.

Der IASB hat sich mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB um weitestgehende Konvergenz bemüht

Der IFRS 13 folgt dem heute üblichen Standardaufbau mit dem eigentlichen Standard, der die zentralen Grundsätze und Regelungen enthält, einem Anhang A mit den Begriffsdefinitionen und weiteren Anhängen B-D, wobei insbesondere Anhang B weitere detaillierte Vorschriften enthält. Neben diesen verpflichtenden Teilen wurden vom IASB auch die sog. „Grundlage für Schlussfolgerungen“ und „Erläuternde Beispiele“ verabschiedet und veröffentlicht. Diese gesamten Texte sind beim IASB auch auf Deutsch in der aktuellen Fassung (Stand 1.1.2013) erhältlich (siehe ifrs.org).

Der „beizulegende Zeitwert“ („Fair Value“) ist in IFRS 13 wie folgt definiert: „Der Preis, den man in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte.“ Damit unterscheidet sich die Begriffsdefinition im Grundsatz nicht von der bisher verwendeten Definition, wie sie beispielsweise aus IAS 39 in ähnlicher Form bekannt ist.

Das Bewertungsobjekt ist somit ein Vermögenswert oder eine Schuld. Der Bewertung hat eine aktuelle oder fiktive Transaktion zugrunde zu liegen, die zwischen Marktteilnehmern, am Bewertungsstichtag, zu aktuellen Marktbedingungen und auf dem Hauptmarkt bzw. dem vorteilhaftesten Markt erfolgt. Dabei ist nach IFRS 13 immer den beobachtbaren Werten bzw. den tatsächlichen Transaktionen der Vorzug zu geben, und nur wenn diese für das Bewertungsobjekt nicht vorliegen, auf andere Größen auszuweichen.

Der beizulegende Zeitwert orientiert sich an Marktpreisen

Die Marktteilnehmer definiert IFRS 13 gesondert; sie haben im Wesentlichen voneinander unabhängig zu sein, sachverständig und ausreichend kundig sowie vertragswillig und in der Lage, eine derartige Transaktion abzuschließen.

Der IFRS 13 regelt gesondert die Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten auf der einen und von Finanzinstrumenten auf der anderen Seite. Die dafür anzuwendenden Bewertungsprämissen (IFRS 13.31ff.) und Bewertungsmethoden werden von IFRS 13 im Einzelnen geregelt. Dabei kommen grundsätzlich die auch aus der Unternehmensbewertung bekannten Verfahren wie „Preis eines identischen Objekts“, Vergleichsmethoden (Multiples) und Kapitalwertverfahren (insbesondere DCF: Discounted Cashflows) oder Substanzwertmethoden (= Wiederbeschaffungswerte) zum Ansatz.

Je nach verwendetem Verfahren ergibt sich ein unterschiedlicher Grad an Bewertungsobjektivität. Der IFRS 13 verlangt eine so objektiv wie mögliche Bewertung und enthält eine dreistufige Bewertungshierarchie. Stufe 1 ist der Preis für identische Vermögenswerte bzw. Schulden. Soweit diese nicht gegeben sind, sind Bewertungsoder Inputparameter zu verwenden.

IFRS 13 zielt darauf, den Umfang der Subjektivität einer Bewertung transparent zu machen

Diese werden von IFRS 13 in „beobachtbare“ und „nicht beobachtbare“ unterschieden; werden nur beobachtbare Parameter, wie z.B. notierte Zinssätze, veröffentlichte Renditekurven oder veröffentlichte Kreditspreads für die Bewertung verwendet, handelt es sich um Stufe 2. Nicht beobachtbare Parameter stellen die Stufe 3 dar und sind beispielsweise vom Bewerter selbst vorgenommene Risikoauf- oder -abschläge, selbst geschätzte Wachstums- oder Inflationsraten oder die selbst prognostizierten Cashflows beim DCF-Verfahren.

Diese und weitere Informationen sind nach den umfangreichen Angabepflichten von IFRS 13 auch im Anhang anzugeben, wobei von regelmäßiger, erstmaliger über einmaliger Fair-Value- Bewertung zur reinen Angabe des Fair Values im Anhang der Umfang der Angabepflichten abnimmt.

Über die schon aus IFRS 7 bekannte Bewertungshierarchie (Stufe 1, 2 oder 3), die nach IFRS 13 für alle Vermögenswerte und Schulden gilt, sollen zusammen mit den weiteren Angabepflichten dem Adressaten bzw. Bilanzleser Informationen so vermittelt werden, dass er sich selbst einen Eindruck von der Objektivität bzw. Subjektivität der Bewertung bzw. des Einflusses einzelner Parameter auf die Bewertung (Sensitivität) machen kann. IFRS 13 kann naturgemäß nicht objektivere, reellere oder zuverlässigere Fair Values ermöglichen, als in der Realität tatsächlich vorhanden sind. Die Bewertung wird eine subjektive Komponente nie ganz ausschließen können; IFRS 13 zielt darauf, den Umfang der Subjektivität aber transparent zu machen.

Der IASB hat mit der Schaffung von IFRS 13 als selbst gestecktes Ziel die Ermittlung des Zeitwertes signifikant vereinfachen wollen. Dies ist zumindest insoweit gelungen, als dass das Wirrwarr der verschiedenen Methoden aus den einzelnen IAS/IFRS-Standards bereinigt wurde.

Die Autoren

Prof. Dr. Martin Klem lehrt Bilanzierung und Revision an der FH Flensburg. Als Wirtschaftsprüfer, Chartered Certified Accountant (FCCA) und Steuerberater betreut er dort insbesondere den Masterstudienschwerpunkt „Accounting & Audit“. Als Geschäftsführer (und Mitgründer) der Fidacta Treuhand GmbH WPG ist er u.a. fachlicher Leiter Für die deutschsprachige Übersetzung der offiziellen IFRS-Textausgabe. National und international ist er in mehreren Bereichen der Wirtschaftsprüfung wie Jahresabschlussprüfung, Unternehmensbewertung oder Due Diligence tätig.

Michael Kapitza ist Partner bei Esche Schümann Commichau in Hamburg und Mitglied im Review Committee der IFRS Foundation. Zuvor arbeitete er mehr als 10 Jahre bei PricewaterhouseCoopers in den Bereichen Audit und Capital Markets u.a. als IFRS-Spezialist und betreute zahlreiche DPR-Verfahren. Er ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.