fbpx Skip to content

Country-by-Country Reporting

insightsoftware -

insightsoftware ist ein globaler Anbieter von Reporting-, Analyse- und Performance-Management-Lösungen, mit denen Unternehmen Daten intelligent nutzen und die Prozesse von Finance und Data Teams revolutionieren können.

07 2021 Blog Country By Country Header

Das Country-by-Country-Reporting (CbCR) zeigt Biss. Es dämmt die aggressive Steuervermeidung multinationaler Unternehmen ein und führt zu einem signifikanten Rückzug aus Steueroasen. Profitieren können von dieser Entwicklung jedoch hauptsächlich die europäischen Niedrigsteuerländer, denen Deutschland nicht zuzurechnen ist. Vornehmlich diese Niedrigsteuerländer ziehen reale Investitionen der Multis an. Zu diesen empirischen Ergebnissen kommen Untersuchungen von ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Universität Mannheim und Stanford University.     

Csm Pexels Photo 442577 Ab176511a6  

Seit die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Arbeit zur Vermeidung aggressiver Steuerplanung multinationaler Unternehmen im Rahmen des „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)-Projekts aufgenommen hat, steht eine erhöhte Steuertransparenz immer wieder im politischen Fokus. Die Europäische Kommission ist den OECD-Vorschlägen für mehr Transparenz schließlich gefolgt.

Sie hat mit der EU-Richtlinie 2016/881 die länderbezogene Berichterstattung für multinationale Unternehmen, die konsolidiert mindestens 750 Millionen Euro Umsatz im Jahr ausweisen und in der EU entweder ihren Sitz oder zumindest eine Tochtergesellschaft haben, verpflichtend eingeführt. Seit 2016 müssen betroffene Unternehmen den zuständigen nationalen Steuerbehörden im Rahmen des CbCR ihre Gesamtaktivität (u. a. Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Gewinne, Steuerzahlungen) auf Länderebene in einem separaten Bericht aufschlüsseln. Ziel dieser erhöhten Steuertransparenz ist vor allem, aggressive Steuerplanung einzudämmen und internationalen Steuerbehörden eine bessere Überprüfung der Verrechnungspreisstrategien zu ermöglichen.

Wie Wissenschaftler vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Universität Mannheim und Stanford University zeigen, haben die betroffenen Unternehmen in mehreren Dimensionen auf das verpflichtende CbCR reagiert. In ihren empirischen Untersuchungen haben die Wissenschaftler die Präsenz in Steueroasen und die wirtschaftliche Aktivität in EU-Mitgliedstaaten von Unternehmen oberhalb und unterhalb der Grenze von 750 Millionen Euro verglichen.

Die Ergebnisse zeigen, dass von CbCR betroffene Unternehmen ihre Präsenz in Steueroasen signifikant verringert haben. Gleichzeitig ist die Mitarbeiteranzahl der betroffenen Unternehmen in den zwei Jahren seit der Einführung von CbCR deutlich geringer gewachsen als die der nicht betroffenen Unternehmen. Außerdem suggerieren die Untersuchungen, dass betroffene Unternehmen ihre Realinvestitionen vermehrt in europäische Niedrigsteuerländer verlagern.

Dies zeigen die niedrigeren Gewinnsteuersätze, denen die betroffenen Unternehmen im Schnitt gewichtet nach Kapitalanlagen und Mitarbeitern ihrer Tochtergesellschaften ausgesetzt sind. In der Folge scheinen auch Steuerzahlungen seit 2016 vermehrt in Ländern anzufallen, deren Steuersatz in Europa unter dem Medianwert liegt. Die empirischen Erkenntnisse zeigen erstmals die Effektivität von verpflichtendem Country-by-Country-Reporting.

Für die Steuerpolitik ergeben sich hieraus wichtige Implikationen. Die erhöhte Steuertransparenz verringert zwar zielgerecht aggressive Formen von Steuerplanung mittels Steueroasen. Allerdings scheinen Unternehmen mit der Verlagerung von Realinvestitionen auch in vom Gesetzgeber nicht antizipierter Weise zu reagieren. So ist zu erwarten, dass CbCR zu erhöhtem Steuerwettbewerb um unternehmerische Investitionen innerhalb Europas führen könnte.

Zudem deuten geringere Wachstumsraten auf eine erhöhte wahrgenommene Steuerunsicherheit hin. Um dem entgegenzuwirken, müssten Gesetzgeber und Steuerverwaltungen multinationalen Unternehmen nachhaltig signalisieren, dass größere Steuertransparenz nicht in aggressivere Betriebsprüfungen münden wird.                       

Wir haben Christiane Wiegmann, Leiterin der Beratung Deutschland und Mitglied der Geschäftsleitung der IDL GmbH Mitte, zu den Rahmenbedingungen der Berichtspflichten befragt.                             

IDL: Welche Fristen sind einzuhalten?  

Wiegmann: Grundsätzlich gelten die Berichtspflichten erstmals für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Das Gesetz sieht vor, dass die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen muss, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Das heißt, dass betroffene Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, zum 31.12.2021 ihre länderbezogene Berichterstattung für das Jahr 2020 einreichen müssen. Falls eine ausländische Konzernobergesellschaft gegeben ist und das BZSt keinen länderbezogenen Bericht von einer ausländischen Behörde erhalten hat, besteht für die einbezogene inländische Gesellschaft eine Frist von lediglich einem Monat zur Einreichung des Berichts beim BZSt. Die einmonatige Frist beginnt nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung. Die Fristen sind also eng gesetzt, und man sollte sich auch innerhalb des Konzerns rechtzeitig zu den internen Berichtsprozessen abstimmen.

IDL: Was und in welcher Form ist zu berichten?

Wiegmann: Die Umsetzung des CbCR erfolgt im Rahmen einer standardisierten Verrechnungspreisdokumentation. Hierzu wurde ein dreistufiger Ansatz entwickelt, der einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens und seiner Verrechnungspreispolitik (Master File), eine landesspezifische Dokumentation der spezifischen Geschäftsvorfälle des Steuerpflichtigen mit verbundenen Unternehmen (Local File) sowie dem CbCR-Report vorsieht. Die Anforderungen an den länderbezogenen Report hat das Bundesfinanzministerium konkretisiert. Der länderbezogene Bericht besteht demnach aus drei Teilen und kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Die im dritten Teil enthaltenen Informationen und Erläuterungen sind verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln. Im ersten Teil des länderbezogenen Berichts ist eine „Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten“ zu liefern. Dazu gehören Angaben wie Umsatzerlöse, Jahresergebnis vor Ertragssteuern, gezahlte und zurückgestellte Ertragssteuern, Eigenkapital, Gewinn, Zahl der Beschäftigten und materielle Vermögenswerte. Der zweite Teil beinhaltet eine

„Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten“. Das BMF-Schreiben enthält zwei Tabellen, in denen die geforderten Angaben des länderbezogenen Berichts zusammengefasst sind. Darüber hinaus gibt es eine dritte Tabelle, in die gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 3 AO zusätzliche Informationen aufgenommen werden können, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach § 138a Absatz 2 Nummer 1 AO und der Auflistung nach § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO erforderlich sind. Der Bericht ist im XML-Format an das BZSt zu übermitteln, das die gesammelten Daten dann an die entsprechenden Finanzbehörden sowie an die jeweiligen Vertragsstaaten weiterleitet. Für Unternehmen, die mit einem professionellen Konsolidierungssystem arbeiten, sollte die Erstellung des länderbezogenen Berichts grundsätzlich kein Problem sein. So könnten auch in der IDL CPM Suite bei korrekter Nutzung und Pflege bereits sämtliche geforderten Angaben vorliegen und in einem entsprechenden CbCR-Bericht zusammengeführt werden.